Vereinigung der Martinsfreunde Ratingen e.V.
Satzung des Vereins (Name, Sitz und Ziele) in der ergänzten Fassung vom 02.05.2005.
§ 1
Der Verein führt den Namen: Vereinigung der Martinsfreunde Ratingen e.V.
§ 2
Sitz des Vereins ist Ratingen. Er ist am 04. März 1970 unter VR Nr. 307 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ratingen eingetragen worden.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch Pflege heimatlichen Brauchtums.
Ziel ist Pflege und Aufrechterhaltung des seit über 100 Jahre alten Martinsfestes in Ratingen und den damit verbundenen Martinszügen mit anschließender Bescherung der Kinder.
§ 4
Alle Einnahmen, Spenden und sonstigen Zuwendungen werden ausschließlich und unmittelbar zur Durchführung der als gemeinnützig anerkannten Ziele und Aufgaben der Vereinigung verwendet.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht jedem interessierten Bürger offen.
Über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, bei Ausschluss jedoch nur mit Einstimmigkeit.
§ 6
Organe der Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende allein. Er vertritt auch die Vereinigung allein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung des Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen zu sein braucht, vertritt ihn sein Stellvertreter.
§ 8
Der Vorstand wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt; er bleibt aber bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Er kann durch eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung abberufen und muss dann durch sofortige Neuwahl ersetzt werden.
§ 9
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden als jährlich einmal abzuhaltende Generalversammlung oder aus sonstigen wichtigen Anlässen einberufen. Auf Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Versammlung einberufen. Die Einberufung zu einer Versammlung muss eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Es ist jeweils ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 10
Beiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben. Die Durchführung des Martinsfestes wird finanziell bestritten aus den Spenden der Bevölkerung. Hierzu wird alljährlich von freiwilligen Sammlern vor dem Martinsfest eine Sammlung durchgeführt. Der Kassenwart verwaltet die eingegangenen Beträge und hat über Einnahmen und Ausgaben dem Vorstand Rechnung zu legen, Die Abrechnung ist von zwei Mitgliedern, welche die Versammlung wählt, zu prüfen.
§ 11
Den Vorstandsmitgliedern dürfen nur bare Auslagen erstattet werden, sonstige Entschädigungen oder Vergütungen werden nicht gewährt.
§ 12
Das Geschäftsjahr ist die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.
§ 13
Der Verein kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 14
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten der Stadt Ratingen zur Verfügung gestellt mit der Auflage, das ermittelte Vereinsvermögen ausschließlich den im Bereich der Vereinigung vorhandenen Kindergärten zuzuwenden.
Ratingen, am 02. Mai 2005
Dr. Günter Schmid Theo Pollheim Rainer Koch
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer